Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, ist weiterhin uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen.OGH 10 ObS 151/08s, 25.11.2008
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen.OGH 3 Ob 206/06z, 19.10.2006
- Werden im Verbesserungsschriftsatz weitere erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht, so ist dies unbeachtlich.OGH 3 Ob 61/06a, 27.06.2006
- Hier: Ergänzende Verzeichnung weiterer Kosten.OGH 6 Ob 73/06p, 24.05.2006
- Die Einbringung eines neuen Rechtsmittels neben oder anstatt des ursprünglichen wird nur in jenen Fällen als unzulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel einbringt und dieses (noch während der Rechtsmittelfrist) abändern oder ergänzen will.OGH 6 Ob 124/04k, 24.06.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Verbesserung beziehungsweise Ergänzung eines Rechtsmittels ist im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nur insoweit zulässig, als das ursprüngliche Rechtsmittel insofern an einem Mangel gelitten hat.OGH 9 Ob 40/02a, 16.10.2002
- Eine Ergänzung der Revision ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig, wenn die Revision an keinem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat.OGH 5 Ob 258/01d, 12.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/25v, 06.03.2025
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 26/23y, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 186/21y, 27.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 69/16b, 30.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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