Wie ausführlich muss mir jemand über mein Geschäft abrechnen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Erben, Unternehmer
Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Begehren darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist daher nur insoweit berechtigt, als die Interessensabwägung zugunsten der klagenden Partei ausfällt.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Sämtliche auf Rechnungslegung beziehenden Begehren setzen ein privatrechtliches Interesse an der Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme voraus.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Zu den Geschäftsunterlagen zählen auch Verrechnungskonten des Klägers bei seiner früheren Beteiligungs-GmbH, von denen Privatentnahmen getätigt wurden.OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023
- Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen. Ein Anspruch auf Aushändigung solcher Unterlagen besteht hingegen nicht.OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023
- Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen.OGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Ein allfälliger Zahlungsanspruch muss sich aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen.OGH 4 Ob 72/20x, 02.07.2020
- Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO.OGH 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
- Aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung des Beauftragten zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung.OGH 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
- Hier: Abrechnung eines Vermögensverwalters im Rahmen eines Ansparvertrags.OGH 4 Ob 105/13i, 23.09.2013
- Hier: Rechnungslegungsbegehren, um die Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin offen zu legen.OGH 2 Ob 261/12i, 07.05.2013
- Hier: Baubetreuungsvertrag - Verpflichtung zur Vorlage einer Lichtbilddokumentation.OGH 10 Ob 61/12m, 26.02.2013
- Der Inhalt eines Rechnungslegungsbegehrens ist ausreichend bestimmt, wenn darin auf jene Handlungsweisen Bezug genommen wird, die zu unterlassen sind und über welche Rechnung zu legen ist.OGH 17 Ob 21/09a, 16.12.2009
- Hier: Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit lässt sich nicht generalisierend sagen, ob durch die Vorlage aller Kontoauszüge mit allen Bezug habenden Belegen in einem bestimmten Zeitraum der Rechnungslegungspflicht genügt wird.OGH 7 Ob 84/07i, 09.05.2007
- Hier: Von der Beklagten eine Detaillierung der (behaupteten) regelmäßigen Ausgaben für die Klägerin (Lebensmittel, Kleidung, Taschengeld) zu verlangen, hieße die Rechnungslegungspflicht unter Verwandten (hier: Mutter und Tochter) zu überspannen.OGH 3 Ob 176/06p, 30.11.2006
- Die Verwandtschaft der Beteiligten kann Einfluss auf diese Beurteilung haben.OGH 3 Ob 176/06p, 30.11.2006
- Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen.OGH 1 Ob 153/04p, 27.09.2005
- Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsenpreis oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsenpreis oder Marktpreis eingehalten zu haben.OGH 7 Ob 186/01f, 29.10.2001
- Die Rechnungslegung soll den Machtgeber in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß beziehungsweise pflichtgemäß durchgeführt wurde.OGH 7 Ob 186/01f, 29.10.2001
- Factoringvertrag - Rechnungslegungspflicht verneint.OGH 5 Ob 706/79, 15.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 58.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 109/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 97/22a, 30.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 786 · Auskunftsanspruch
- ABGB § 1012
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