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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.03.2022

OGH 5 Ob 23/22a

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.

Eine Benützungsregelung kann nur jene allgemeinen Teile der Liegenschaft betreffen, die nicht zwingend allgemeine Teile bleiben müssen und daher verfügbar sind. Rechte an einem fremden Grundstück zählen nicht zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 17 AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.827 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Geschäftszahl

5Ob23/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. R*, 2. D*, ebenda, 3. B*, alle vertreten durch Mag. Bernhard Mlynek, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die Antragsgegner 1. A*, 2. I*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 17 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. November 2021, GZ 19 R 52/21i, 19 R 53/21m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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