OGH 5 Ob 26/22t
Worum es ging: Bekomme ich ein Wegerecht, wenn Grundstücke getrennt verkauft werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, unter einer Bedingung. Gehörten beide Grundstücke einem Eigentümer und war im Zeitpunkt der Übertragung an offenkundigen oder ersichtlichen Anlagen erkennbar, dass das eine dem anderen dient, entsteht das Recht unmittelbar mit der Übertragung. Sie können dann die Eintragung im Grundbuch verlangen. Das gilt auch, wenn nur eines der beiden Grundstücke verkauft wird.
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.
Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Anzeichen wie Lage, Geländeform oder Bewirtschaftung der Grundstücke können Ihre Pflicht verstärken, sich vor dem Kauf zu erkundigen. Das gilt schon, wenn diese Anzeichen noch nicht so deutlich sind, dass die dienende Funktion offenkundig ist. Ob Sie sich erkundigen mussten, hängt vom Einzelfall ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 26.07.2021, 18 C 76/21a-9
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 17.11.2021, 53 R 189/21g-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 11.998 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Geschäftszahl
5Ob26/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen 1.000 EUR sA, Feststellung (Streitwert 7.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. November 2021, GZ 53 R 189/21g-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 26. Juli 2021, GZ 18 C 76/21a-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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