Haftet der Eigentümer auch, wenn Kinder unbefugt hineingelangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dacharbeiten durch nicht professionellen Helfer (Verwandtschaftshilfe), auch wenn Verunfallter äußerte nur am Boden zu arbeiten, aber keine explizite Warnung hinsichtlich Dacharbeiten erfolgte.OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023
- Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden.OGH 8 Ob 114/04d, 20.01.2005
- Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird.OGH 5 Ob 116/04a, 25.05.2004
- Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen.OGH 8 Ob 164/00a, 25.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 19/22h, 23.03.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.