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Haftet der Eigentümer auch, wenn Kinder unbefugt hineingelangen?

günstig für Geschädigter betrifft Grundeigentümer, Betreiber, Eltern, Kinder, Geschädigte
Wer eine besondere Gefahrenquelle schafft oder duldet, ist nicht schon deshalb von jeder Pflicht befreit, weil jemand unbefugt in seinen Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich hineingelangen oder dass Kinder gefährdet werden, oder ist die Gefahr ganz unerwartet und groß, kann eine Abwägung ergeben, dass zumutbare Schutzmaßnahmen nötig sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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