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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 17/22y

Worum es ging: Ist der Kauf schon fix, wenn Preis und Sache feststehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Ein Arbeitszeugnis dient vor allem als Unterlage für Bewerbungen. Für Sie ist es der Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse, für einen möglichen neuen Arbeitgeber eine Information über Ihre Qualifikation. Daneben ist es eine Privaturkunde und kann etwa gegenüber Behörden als Beweismittel dienen.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1157 ABGB § 1163 AngG Art. 1 § 18 AngG Art. 1 § 39 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.513 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

9ObA17/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei P*, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen 1. die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, * (AZ 35 Cga 88/19w; Streitwert 3.600 EUR) und 2. A* GmbH & Co KG, * (AZ 35 Cga 87/19y; Streitwert 3.600 EUR), beide beklagten Parteien vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausstellung von Dienstzeugnissen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.800 EUR bzw 3.600 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2021, GZ 10 Ra 91/21g-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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