Prüft das Gericht selbst, ob ich antragsberechtigt bin?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Antragsteller
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Antragslegitimation ist ebenso wie das Feststellungsinteresse auf Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung.OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag.OGH 9 ObA 130/12a, 21.02.2013
- Hier: Feststellung der echten Arbeitnehmerschaft - betrifft nicht nur die abstrakte Klärung der rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses nicht.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- § 54 Abs 5 ASGG, der normiert, dass Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte, beseitigt nur die Notwendigkeit des Vorliegens dieser Voraussetzung des rechtlichen Interesses, ändert aber sonst am Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung nichts.OGH 9 ObA 9/99k, 14.04.1999
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Sohin muss ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Sein Fehlen führt zur Abweisung des Antrages.OGH 8 ObA 57/97h, 12.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 9 ObA 94/23y, 18.03.2024
- OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- OGH 9 ObA 137/21v, 27.04.2022
- OGH 9 ObA 116/21f, 24.03.2022
- OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
- OGH 9 ObA 44/19i, 25.06.2019
- OGH 9 ObA 40/19a, 25.06.2019
- OGH 8 ObA 17/17h, 25.10.2017
- OGH 9 ObA 39/17a, 28.06.2017
- OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
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