OGH 8 ObA 12/22f
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.
Hat das Berufungsgericht Ihre Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen, statt inhaltlich zu entscheiden, kann das Höchstgericht bei Erfolg Ihres Rechtsmittels nicht selbst in der Sache entscheiden. Es trägt dem Berufungsgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, werden danach ausgelegt, wie sie objektiv zu verstehen sind. Sind mehrere Deutungen möglich, wird jener der Vorzug gegeben, bei der Ihre Erklärung als wirksame Verfahrenshandlung gilt.
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.12.2021, 13 Ra 34/21d-34
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ArbVG § 105 ZPO § 48 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
42 Absätze, 9.573 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA12/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* G*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M. und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch die Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2021, GZ 13 Ra 34/21d-34, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2021, GZ 44 Cga 50/19t-27, die Klage zurückgewiesen und das hierüber geführte Verfahren als nichtig erklärt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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