OGH 8 ObA 41/22w
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Den Inhalt eines Kollektivvertrags ermittelt das Gericht von sich aus. Die Tatsachen, die zur Klarstellung nötig sind, müssen Sie aber trotzdem selbst behaupten. Die Ermittlung durch das Gericht ersetzt Ihr Vorbringen nicht.
Übt ein Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die je nach Organisation dem einen oder dem anderen Wirtschaftsbereich zugeordnet werden könnte, kommt es darauf an, welche fachlichen und wirtschaftlichen Anteile überwiegen. Entscheidend ist, was dem Betrieb sein Gepräge gibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2022, 10 Ra 99/21h-82
Zitierte Paragrafen
ASGG § 43 ArbVG § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.859 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
8ObA41/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johannes Graf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* F*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Huger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 615,52 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2022, GZ 10 Ra 99/21h-82, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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