Zum Inhalt springen

Muss der Vermieter für jede Stiege getrennt abrechnen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Gebäude auf einem Grundbuchskörper bilden im Regelfall eine wirtschaftliche Einheit und werden gemeinsam abgerechnet. Wer eine getrennte Abrechnung will, muss behaupten und beweisen, dass ausnahmsweise keine solche Einheit besteht. Dass die Objekte unterschiedlich gut erhalten sind, genügt dafür nicht, wenn sie etwa gleich alt und gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet wurden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Antragsteller beantragte nach einzelnen Objekten (hier: Stiegen) getrennt die Abrechnung der Betriebskosten, des Hauptmietzinses und des Erhaltungsbeitrages; er ist jedoch dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig, daß die Stiegen (hier: 40-69), die sich auf einem Grundbuchskörper befinden, entgegen dem Regelfall (SZ 59/122 = MietSlg 38379) keine wirtschaftliche Einheit bilden; der bloß unterschiedliche Erhaltungszustand mehrerer Objekte in etwa gleichem Alter, die noch dazu gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet worden sind, bewirkt aber nicht solche wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig und daher die getrennte Behandlung angezeigt erscheinen ließe.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Abrechnungsansprüche des Mieters

Ansprüche rund um die Abrechnung der Betriebskosten und der Erhaltungsbeiträge betreffen die Liegenschaft als Ganzes. Sie können solche Ansprüche daher auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen und nicht nur gegen Ihren Vermieter. Sie haben dabei die Wahl, wen von beiden Sie in Anspruch nehmen.

günstig für Mieter Anforderungen an die Jahresabrechnung

Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Getrennte Verrechnungskreise für Betriebskosten
Wohnungseigentum · Abstimmungseinheiten im Wohnungseigentum
Mietrecht · Mehrere Gebäude auf einer Liegenschaft
Mietrecht · Abgesondertes Wohnhaus am Bauernhof