OGH 5 Ob 82/22b
Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Nein. Bei bestimmten öffentlichen Urkunden, etwa einem vollstreckbaren Bescheid einer Behörde, muss der Rechtsgrund nicht aus der Urkunde ersichtlich sein. Das Grundbuchsgericht kann die Eintragung auch dann bewilligen.
Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 20.10.2021
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.02.2022, 47 R 274/21y
Zitierte Paragrafen
EO § 350 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
57 Absätze, 15.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Geschäftszahl
5Ob82/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Hasch & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Einverleibung der Übertragung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2022, AZ 47 R 274/21y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 20. Oktober 2021, TZ 2788/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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