Was muss im Bescheid stehen, damit er fürs Grundbuch reicht?
betrifft Grundeigentümer, Bauwerber, Gemeinden
Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 82/22b, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 52/17h, 04.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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