OGH 5 Ob 99/22b
Worum es ging: Darf das Gericht etwas berücksichtigen, das niemand vorgebracht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 29.11.2021, 9 Cg 77/19m-35
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.03.2022, 4 R 11/22g-41
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 528a ZPO § 54
Entscheidungstext
33 Absätze, 11.831 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
5Ob99/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. Ö*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 76.716,36 EUR sA über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2022, GZ 4 R 11/22g-41, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29. November 2021, GZ 9 Cg 77/19m-35, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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