OGH 8 ObA 43/22i
Worum es ging: Kann meine Firmenpension nach der Pensionierung noch geändert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sobald Sie aus dem Betrieb ausscheiden, wird aus der Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung ein eigener vertraglicher Anspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sie nicht mehr als betriebliche Regelung, die für alle gilt. In einen so entstandenen einzelvertraglichen Anspruch kann auch ein Kollektivvertrag nicht eingreifen.
Wer aus dem Betrieb ausgeschieden ist, darf den Betriebsrat nicht mehr wählen und ist dort nicht mehr vertreten. Deshalb kann eine spätere Betriebsvereinbarung das Ruhestandsverhältnis nicht regeln und insbesondere nicht verschlechtern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gelassen.
Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.
Ansprüche auf Ruhegeld, die ausgeschiedenen Arbeitnehmern aus einer früheren Betriebsvereinbarung zustehen, sind geschützt. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können in diese Ansprüche nicht mehr eingreifen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 19.11.2020, 5 Cga 62/20b-27
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 7 Ra 82/21m-37
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 2 ArbVG § 89 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Geschäftszahl
8ObA43/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* V*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. V* AG, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. VB* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Handlung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 82/21m-37, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. November 2020, GZ 5 Cga 62/20b-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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