OGH 5 Ob 108/22a
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, wenn jemand geistig beeinträchtigt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Gibt jemand eine Sache aus der Hand, obwohl er nicht voll geschäftsfähig ist, hat er sie damit nicht im Rechtssinn anvertraut. Ein Erwerber kann sich dann nicht darauf berufen, die Sache von jemandem bekommen zu haben, dem sie anvertraut war.
Auch eine Sache, die Ihnen betrügerisch herausgelockt wurde, gilt als anvertraut. Trifft weder Sie noch den Erwerber ein Verschulden, bleiben Ihnen daher nur Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, dem Sie die Sache überlassen haben.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ob jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite einer Erklärung verstehen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit wegen einer geistigen Störung gefehlt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 29.09.2021, 38 C 746/20p-21
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 09.02.2022, 34 R 126/21p-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 367 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.932 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Geschäftszahl
5Ob108/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 2022, GZ 34 R 126/21p-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. September 2021, GZ 38 C 746/20p-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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