OGH 5 Ob 128/22t
Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Ja. Weist das Gericht zweiter Instanz Ihr an das Höchstgericht gerichtetes Rechtsmittel zurück, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, können Sie dagegen ohne Einschränkung vorgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Anders ist es, wenn dieses Gericht eine Zurückweisung des Erstgerichts nur bestätigt.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 21.06.2022, 15 R 5/22v
Zitierte Paragrafen
ABGB § 258 AußStrG § 10 AußStrG § 40 AußStrG § 62 AußStrG § 67 ZPO § 1 ZPO § 86a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.334 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Geschäftszahl
5Ob128/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* M*, geboren am *, über den Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 15 R 5/22v, 15 R 6/22s-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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