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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 38/22d

Worum es ging: Muss mein Chef bestimmte Worte verwenden, um mich zu entlassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Entlassung braucht keine bestimmte Form und keine bestimmten Wörter, um wirksam zu sein. Ob eine Erklärung das Dienstverhältnis sofort beenden soll, wird auch anhand der Umstände beurteilt, die zu ihr geführt haben oder sonst für ihre Bedeutung wichtig sind.

Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.

Für die Mitteilung einer Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Wird sie schriftlich mitgeteilt, muss das Schreiben auch nicht firmenmäßig unterfertigt sein.

Eine Entlassung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher nicht nur schriftlich oder mündlich erklärt werden, sondern auch durch ein Verhalten, aus dem sich der Wille zur sofortigen Beendigung eindeutig ergibt.

Die Gründe für eine Entlassung müssen im Entlassungsschreiben nicht ausdrücklich genannt sein. Ihr Arbeitgeber kann später weitere Gründe heranziehen. Das gilt auch dann, wenn er davon erst nach der Entlassung erfahren hat.

Wird Ihnen wegen einer schweren Beleidigung gekündigt, muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass Sie die ehrverletzende Behauptung aufgestellt haben. Sie selbst müssen beweisen, dass die Beschuldigung wahr war oder dass Sie ausreichende Gründe hatten, sie für wahr zu halten.

Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Wenn das Gesetz von der Zeichnung für eine Gesellschaft spricht, ist damit ein Handeln als Vertreter in schriftlicher Form gemeint. Es geht also darum, dass jemand schriftlich für die Gesellschaft auftritt.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Gesetzwidriges Verhalten und unlautere Geschäftspraktiken Ihres Arbeitgebers müssen Sie nicht geheim halten, weil daran kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Geht es um strafbare Vorgänge, dürfen Sie im Interesse der Allgemeinheit auch Anzeige erstatten, sollen dabei aber möglichst schonend vorgehen. Nur haltlose und unbegründete Anschuldigungen rechtfertigen eine Entlassung.

Selbstverwaltungskörper wie Kammern dürfen die Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten nicht einseitig durch eigene Vorschriften oder Bescheide regeln. Dienst- und Bezugsordnungen sind daher bloße Vertragsmuster. Sie gelten für Sie nur, soweit sie durch Ihren Dienstvertrag übernommen wurden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 StGB § 153

Entscheidungstext

45 Absätze, 14.360 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA38/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2021, GZ 11 Ra 67/21h-23, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. März 2021, GZ 36 Cga 43/20x-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.568,52 EUR (darin 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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