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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 101/21t

Worum es ging: Muss ich eingeschrieben schicken, wenn der Empfang feststeht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie vereinbart, dass eine Erklärung mit eingeschriebenem Brief abzugeben ist, reicht nach dem Zweck dieser Abrede auch ein einfacher Brief. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger zugesteht, den Brief erhalten zu haben.

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine bestimmte Form vor, ist im Zweifel nach dem Zweck dieser Vorschrift zu fragen. Erst daraus ergibt sich, wie weit die Formvorschrift reicht.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Muss eine Kündigung schriftlich begründet werden, zählen nur die Gründe, die in dieser Kündigung genannt sind. Ihr Arbeitgeber kann später keine anderen Gründe nachreichen, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Nein. Die Kündigung eines Vertragsbediensteten muss schriftlich erfolgen, und schriftlich bedeutet hier auch unterschrieben. Ohne Unterschrift ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 886 MRG § 10 VBG § 32 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

46 Absätze, 12.503 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA101/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* D*, vertreten durch ABL Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei L* O*, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 2021, GZ 12 Ra 93/21i-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2021, GZ 36 Cga 57/20f-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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