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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 144/22w

Worum es ging: Wann verschlechtert ein Umbau das Aussehen des Hauses?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht jede Veränderung beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Es zählt nur eine Veränderung, die das Aussehen tatsächlich verschlechtert. Bei dieser Beurteilung haben die Gerichte einen gewissen Spielraum.

Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.

Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Wird durch die Änderung ein schutzwürdiges Interesse der anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt, muss sie unterbleiben. Ihre eigenen wichtigen Interessen ändern daran nichts. Sie spielen erst dann eine Rolle, wenn allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und die Änderung nicht dem Üblichen entspricht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.952 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

5Ob144/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner (vormals) 1. V*, (nunmehr) 1a. M*, 1b. D*, 2. I*, vertreten durch die 7.-Antragsgegnerin, 3. R*, 4. D*, 5. D*, ebenda, beide verteten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, 6. D*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 7. A*, 8. M*, 9. D*, 10. D*, 11. D*, vertreten durch die Dr. Modelhart & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, 12. D*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 40 R 321/21h-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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