Wann verschlechtert ein Umbau das Aussehen des Hauses?
betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter, Hausgemeinschaft
Nicht jede Veränderung beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Es zählt nur eine Veränderung, die das Aussehen tatsächlich verschlechtert. Bei dieser Beurteilung haben die Gerichte einen gewissen Spielraum.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (hier: Dachgeschossausbau unter Errichtung von Dachgaupen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Errichtung einer Klimaanlage durch den Mieter.OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025
- Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns.OGH 5 Ob 144/22w, 27.09.2022
- Hier: Wintergarten.OGH 5 Ob 235/20z, 04.02.2021
- Dabei ist unter anderem maßgeblich, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder ob es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Bauwerk handelt. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann einen schutzwürdigen Wert darstellen.OGH 5 Ob 9/17k, 04.04.2017
- Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen die Baubehörde und der dem Verfahren zugezogene Sachverständige übereinstimmend eine architektonische Beeinträchtigung des Hauses durch den geplanten Wintergarten verneint haben.OGH 5 Ob 88/94, 21.10.1994
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 9 MRGOGH 5 Ob 87/94, 20.09.1994
- Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt, dass sich oberhalb seiner Wohnung statt eines Daches ohne weitere Wohngeräusche (Lärm) eine Terasse befindet, von der unvermeidlich Immissionen durch ihre Nutzung ausgehen (Lärm durch Verwendung zu kommunikativen Zwecken und geselligen Veranstaltungen).OGH 5 Ob 3/94, 21.06.1994
- Hier: Umwidmung einer Wohnung in eine Arztordination, wobei die hier vorliegende Einzelfallgestaltung (Bauart des Gebäudes - kein Stiegenhaus, Gegensprechanlage nicht neben dem Eingang; Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit älteren und sehbehinderten Personen sind gerade darauf zurückzuführen) keiner grundsätzlichen Beurteilung durch den OGH bedarf.OGH 5 Ob 35/94, 31.05.1994
- Hier: Anbau eines Aufzuges an eine dreistöckige Jugendstilvilla.OGH 5 Ob 125/92, 24.11.1992
- Hier: "Übung des Verkehrs", "wichtige Interessen des Wohnungseigentümers".OGH 5 Ob 127/91, 14.07.1992
- Hier: ParabolspiegelantenneOGH 5 Ob 1021/92, 07.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043718 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 144/22w, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 235/20z, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 245/18t, 20.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 186/18s, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/18v, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/17k, 04.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/16v, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 508a
Verwandte Fragen
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