OGH 5 Ob 172/22p
Worum es ging: Kann ich die Vollstreckbarkeit eines Behördenbescheids vor Gericht bestreiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn eine Verwaltungsbehörde bestätigt, dass ihr Bescheid vollstreckbar ist, ist das kein eigener Bescheid, sondern nur eine Beurkundung. Das Gericht ist an diese Bestätigung gebunden. Sie können sie daher im Exekutionsverfahren nicht einfach in Frage stellen.
Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und haftet der Entscheidung als Eigenschaft an. Eine Bestätigung, die mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmt, ändert daran nichts. Auch dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt, macht keinen Unterschied.
Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.07.2022, 53 R 95/22k
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.082 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Geschäftszahl
5Ob172/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A* AG, FN *, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit und anderer Eintragungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiter 1. R* und 2. N*, vertreten durch Dr. Norbert Lehmert, öffentlicher Notar in Bad Hofgastein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Juli 2022, AZ 53 R 95/22k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 24. März 2022, TZ 1275/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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