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Bin ich geschützt, wenn sich mein Chef beim Merkmal irrt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung
Der Schutz vor Benachteiligung greift auch dann, wenn sich der Dienstgeber über das geschützte Merkmal geirrt hat. Irrtümer rechtfertigen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht. Es kommt also nicht darauf an, ob das Merkmal wirklich vorliegt oder nur vermutet wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Der Schutz vor Diskriminierungen greift auch dann ein, wenn der Dienstgeber hinsichtlich des Vorliegens eines geschützten Merkmals einer Fehleinschätzung unterliegt. Irrtümer können Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen. Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskrimierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

BEinstG §7b

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Probezeit und verschwiegene Krankheit

Beendet der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis, weil er von einer ihm vorher nicht mitgeteilten Krankheit erfährt und deshalb annimmt, dass Sie den Anforderungen nicht gewachsen sein werden, liegt darin kein Missbrauch seines Rechts. Voraussetzung ist, dass diese Einschätzung nicht von vornherein unhaltbar ist.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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