Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 154/22f
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Versicherungsvertragsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Nicht in jeder Höhe. Eine Klausel, nach der der zurückzuzahlende Betrag mit längerer Vertragsdauer gleich bleibt oder sogar steigt, statt streng zu sinken, ist unwirksam. Sie übersteigt den Vorteil, den Sie hatten, und macht Ihr gesetzliches Kündigungsrecht wirtschaftlich wertlos. Das gilt auch im Geschäft zwischen Unternehmern.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 02.12.2021, 11 Cg 46/21h-27
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.06.2022, 1 R 15/22s-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 29
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Geschäftszahl
7Ob154/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2022, GZ 1 R 15/22s-32, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Dezember 2021, GZ 11 Cg 46/21h-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.831,68 EUR (darin enthalten 305,28 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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