Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 210/22a
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Droht ein Schaden, der sich später nicht mehr gutmachen lässt, kann das Gericht vorläufig eingreifen. Auch eine Gefährdung Ihrer Gesundheit kann ein solcher Schaden sein.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.10.2022, 38 R 200/22a-60
Zitierte Paragrafen
EO § 381 MRG § 37 MRG § 8 StGB § 177 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.648 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.12.2022
Geschäftszahl
5Ob210/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers I*, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen § 8 Abs 2, § 37 Abs 3 Z 20 MRG iVm § 20 Abs 1 Z 1 WGG (hier: einstweiliger Verfügung) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2022, GZ 38 R 200/22a-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 20 MRG, §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).