Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 219/22z
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich die Wohnung nach Vertragsende weiter nutze?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Ziehen Sie nach der Aufkündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, müssen Sie für die weitere Benützung einen angemessenen Geldbetrag leisten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Angemessen ist der Betrag, der für die Wohnung am örtlichen Markt erzielbar wäre; der bisher vereinbarte Mietzins ist dafür nicht maßgeblich.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Erklärt das Gericht eine gerichtliche Aufkündigung für wirksam, endet das Mietverhältnis immer zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob das Urteil vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.
Wird der Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungstermins durch Urteil stattgegeben, gilt das Mietverhältnis dennoch als bereits mit diesem Termin erloschen. Die spätere Entscheidung ändert daran nichts.
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die Kündigung für wirksam erklärt wurde; ein später ergangenes Urteil ändert daran nichts. Bleiben Rechte und Pflichten darüber hinaus aufrecht, setzt das voraus, dass Sie mit Zustimmung des Vermieters weiter benützen oder das Gericht die Räumungsfrist verlängert hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 18.10.2022, 4 R 144/22p-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 15e WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 39 ZPO § 562
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.01.2023
Geschäftszahl
5Ob219/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin „W*“, * gemeinnützige *-gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 15e WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 4 R 144/22p-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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