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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.03.1997

ZPO § 562

§. 562. (1)Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen. (2)Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß §. 84 behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das muss derjenige beweisen, der kündigt, also in der Regel der Vermieter. Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Mietverhältnis über eine Wohnung oder ein Geschäftslokal dem Mieterschutz unterliegt. Eine Ausnahme davon muss der Vermieter ausdrücklich behaupten und nachweisen.

Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.

Eine Aufkündigung ist eine Erklärung, die nur eine Seite abgibt. Sie wirkt erst, wenn sie bei der anderen Seite ankommt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung zwischen Privaten und nicht um einen behördlichen Akt.

Erklärt das Gericht eine gerichtliche Aufkündigung für wirksam, endet das Mietverhältnis immer zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob das Urteil vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.

Ja. Hat das Erstgericht im Kündigungsverfahren zugelassen, dass Einwendungen nachgeschoben wurden, greift das Berufungsgericht das nicht von sich aus auf. Das ist kein schwerer Fehler, den es beachten müsste; Sie müssen das Verfahren in Ihrer Berufung ausdrücklich als mangelhaft rügen.

Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.

Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.

Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.

Ja. Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpfen, wird der festgestellte Sachverhalt nach allen Richtungen geprüft, auch wenn eine Frage im bisherigen Verfahren nicht aufgeworfen wurde. Das gilt auch bei Einwendungen gegen eine Aufkündigung, die sich auf den Mieterschutz stützen. Für selbständige Einwendungen wie die Verjährung gilt es nicht.

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