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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 223/22b

Worum es ging: Wie genau muss ein Angebot die Leistung beschreiben?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.

War eine Vereinbarung zu unbestimmt, ist zunächst kein Vertrag entstanden. Dieser Mangel kann später geheilt werden, wenn sich die Beteiligten so verhalten, dass daraus eindeutig ein nunmehr bestimmter Bindungswille abzuleiten ist.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 869 ABGB § 905a ABGB § 907b ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.727 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

7Ob223/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI W* E*, vertreten durch die Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 76.132,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2022, GZ 4 R 71/22y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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