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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 240/22h

Worum es ging: Betrifft mich die Räumung, obwohl ich nicht geklagt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.

Ja, wenn Ihr Fall dem geregelten Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen entspricht. Voraussetzung ist, dass beide Fälle in den wesentlichen Wertungen gleich liegen. Nur dann wird die vorhandene Regel auf den nicht geregelten Fall übertragen.

Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.

Endet der Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, so endet damit auch die Untermiete. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Untermietvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde. Wird Ihr Untervermieter Eigentümer des Objekts, wird daraus kein Hauptmietvertrag, sondern das Untermietverhältnis fällt weg.

Unter Umständen ja. Hat ein Dritter Ihren Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder arglistig mit ihm zu Ihrem Nachteil zusammengewirkt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Statt Geld können Sie dann vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 560 ZPO § 568

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.908 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Geschäftszahl

1Ob240/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2022, GZ 40 R 154/22a-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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