Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 1/23t
Worum es ging: Gilt der Streit über den Kostenersatz als Kostenpunkt?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Dass gegen manche Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel zusteht, widerspricht der Verfassung nicht. Aus der Verfassungsbestimmung über den Obersten Gerichtshof lässt sich kein durchgehender Instanzenzug bis zu ihm ableiten.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
Die Verfassung garantiert, dass es einen Obersten Gerichtshof gibt. Beschränkungen der Rechtsmittel sind daher zulässig, solange sie seine Aufgabe nicht aushöhlen oder ihn ganz ausschalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 17.03.2022, 33 C 316/15f-121
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.11.2022, 35 R 192/22b-129
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob1/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*, 2. D*, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in Wien, 3. D*, 4. W*, 5. V*, vertreten durch Y*, und V*, wegen Abgabe von Willenserklärungen (Streitwert 7.500 EUR) über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2022, GZ 35 R 192/22b-129, mit dem das Endurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. März 2022, GZ 33 C 316/15f-121, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
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