Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 8/23x
Worum es ging: Was prüft das Gericht bei meinem Rechtsmittel zuerst?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.
Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nicht nur die Höhe der Kosten. Dazu zählt auch, ob überhaupt ein Kostenersatz zusteht, wem er zusteht und ob das Gericht eine Kostenentscheidung ablehnt. Alle diese Fragen gelten als Entscheidung über den Kostenpunkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 16.08.2022, 9 MSch 5/21t-35
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 15.11.2022, 40 R 215/22x-42
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
24 Absätze, 2.837 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob8/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Z* G*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 2022, GZ 40 R 215/22x-42, mit dem infolge des Rekurses der Antragsgegnerin die Kostenentscheidung im Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. August 2022, GZ 9 MSch 5/21t-35, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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