OGH 5 Ob 116/22b
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit wenden Sie sich allein gegen diese Bestätigung selbst. Nicht jede Bewilligung einer Exekution enthält automatisch eine solche Bestätigung, die Sie auf diesem Weg bekämpfen könnten. Geprüft wird, ob die Voraussetzungen zu jenem Zeitpunkt vorlagen, als die Bestätigung erteilt wurde.
Die Bestätigung, dass eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, gilt selbst als Beschluss des Gerichts. Sie ist also nicht bloß ein Vermerk in der Kanzlei.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Für eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sieht das Gesetz die Aufhebung vor. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn nur eine Rechtskraftbestätigung zu Unrecht erteilt wurde.
Um dieselbe Sache geht es, wenn der neue Antrag sowohl im Begehren als auch im zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem anderen Verfahren übereinstimmt. Das wird im Außerstreitverfahren ebenso beurteilt wie im Zivilprozess.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 13.07.2021, 9 MSch 2/19h-85
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 12 AußStrG § 62 AußStrG § 68 EO § 7 MRG § 37 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob116/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI J*, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 15. I*, 18. P*, 78. W*, 79. R*, 82. L*, 101. H*, 114. L*, 115. Ing. H*, 193. B*, alle *, und der P* GmbH, *, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG iVm § 23 WEG), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der 15., 18., 78., 79., 82., 101., 114., 115. und 193. Antragsgegner sowie der P* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2022, GZ 19 R 85/21t-103 + 19 R 84/21w-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2021, GZ 9 MSch 2/19h-85, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.
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