Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 231/22t
Worum es ging: Entschuldigt mich der Schreck bei einer Fehlreaktion im Verkehr?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manchmal. Eine Schreckreaktion ist vor allem dann entschuldbar, wenn das auslösende Ereignis plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eintritt und ein überstürztes Handeln verlangt. Für bloßes Ungeschick müssen Sie als Lenker dagegen einstehen, soweit Ihnen nach Ihren Verhältnissen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.
Ja, aber nur, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von der bedrohlichen Lage überrascht wurden. Wird die Fehlreaktion nicht durch das plötzliche verkehrswidrige Verhalten eines anderen ausgelöst, müssen Sie sie selbst verantworten.
Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.
Nein. Selbst wenn Ihnen ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt, dürfen Sie nicht nach links ausweichen. Entschuldbar ist das nur, wenn Sie von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in Ihrer Fahrlinie auftauchenden Fahrzeug überrascht werden und deshalb eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzen.
Nur im äußersten Notfall und nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Zusammenstoß zu vermeiden, und Sie aus triftigen Gründen mit dem Gelingen rechnen dürfen. Wer sich bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen sieht und dabei rückblickend unzweckmäßig reagiert, trifft aber kein Verschulden.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 21.09.2021, 29 Cg 32/21v-61
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.04.2022, 1 R 33/22w-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1327 StVO 1960 § 10 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Geschäftszahl
2Ob231/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. J*, 3. minderjährige N*, 4. minderjährige S*, und 5. N*, alle vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*, 2. E*, und 3. G*, alle vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen 1. (erstklagende Partei) 54.568,08 EUR sA und Feststellung, 2. (zweitklagende Partei) 29.770,81 EUR sA und Feststellung, 3. (drittklagende Partei) 29.770,81 EUR sA und Feststellung, 4. (viertklagende Partei) 8.020,81 EUR sA und Feststellung und 5. (fünftklagende Partei) 40.000 EUR sA und Feststellung, über die (teils außerordentliche) Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. April 2022, GZ 1 R 33/22w-71, mit welchem infolge Berufungen der erst- bis dritt- sowie fünftklagenden Partei und der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. September 2021, GZ 29 Cg 32/21v-61, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der (teils außerordentlichen) Revision wird, soweit sie Ansprüche der erst- bis dritt- sowie fünftklagenden Partei betrifft, Folge gegeben.
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