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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 210/22s

Worum es ging: Kann ich etwas verbieten lassen, bevor es passiert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.

Ob Sie vorbeugend auf Unterlassung klagen können, richtet sich danach, was das jeweilige Gesetz vorsieht. Zulässig ist es zum Schutz von Eigentum und ähnlichen Rechten, besonders im Nachbarrecht, und innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gibt es diesen Anspruch nur in einzelnen gesetzlich geregelten Fällen.

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.

Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.

Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Ja. Die besonderen Regeln für die Krankenversicherung konkretisieren den Konsumentenschutz und legen abschließend fest, welche Vertragsbestimmungen zulässig sind. Das Gebot, Klauseln klar und durchschaubar zu formulieren, gilt daneben weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 228 ZPO § 52

Entscheidungstext

70 Absätze, 26.349 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

7Ob210/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung; in eventu Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2022, GZ 4 R 32/22p-20, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2021, GZ 21 Cg 62/21h-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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