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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 24/23z

Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Im vereinfachten Antragsverfahren werden nur jene Ansprüche auf nachträgliche Übertragung einer Wohnung ins Wohnungseigentum geprüft, die sich auf das Gesetz stützen. Beruht Ihr Anspruch auf einer Vereinbarung, müssen Sie den gewöhnlichen Klagsweg beschreiten.

Ja. Der Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum ist ein eigener gesetzlicher Anspruch. Ansprüche, die Sie schon aus einem Vertrag oder aus einer Zusage haben, bleiben davon unberührt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 JN § 40a WEG 2002 § 22 WGG Art. 1 § 15b WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.176 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Geschäftszahl

5Ob24/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ing. M*, 2. M*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö*aktiengesellschaft, *, wegen § 22 Abs 1 Z 2a iVm § 15c WGG, über den (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2022, GZ 40 R 140/22t-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 25. Mai 2022, GZ 9 MSch 5/22x-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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