Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 66/23d
Worum es ging: Schützt das Gesetz meine Würde als Person?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Sie können verlangen, dass die Verletzung unterlassen wird, und bei bereits erfolgten Eingriffen auch deren Beseitigung. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. In dringenden Fällen lässt sich der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung sichern.
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
Ja. Als Eigentümer können Sie das Betreten Ihres Grundes verbieten, auch das Betreten zum Fotografieren. Dieses Recht hat allerdings Grenzen, etwa wenn auf dem Grundstück öffentliche Aufgaben erfüllt werden.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 01.03.2023, 4 R 22/23x-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Geschäftszahl
2Ob66/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch den vorsorgebevollmächtigten Ehegatten O*, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger LL.M., Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Duldung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. März 2023, GZ 4 R 22/23x-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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