Schützt das Gesetz meine Würde als Person?
günstig für Betroffener betrifft alle Personen, Arbeitnehmer, Betroffene von Übergriffen
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.05.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht.OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023
- Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist.OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023
- Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims.OGH 2 Ob 66/23d, 20.04.2023
- Wer von einem anderen in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet wird oder wem eine solche Gefährdung droht, hat gegen den Gefährdenden bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.OGH 2 Ob 56/12t, 24.04.2012
- Hier: Eingriff in die Intimsphäre.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
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- Insbesondere ist dadurch die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
- Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK.OGH 4 Ob 186/09w, 16.12.2009
- Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre.OGH 6 Ob 103/07a, 25.05.2007
- Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers.OGH 6 Ob 6/06k, 28.03.2007
- Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung.OGH 6 Ob 266/06w, 15.02.2007
- Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder etwa des Datenschutzes (§ 1 DSG).OGH 9 ObA 109/06d, 20.12.2006
- Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind.OGH 8 Ob 108/05y, 19.12.2005
- Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen.OGH 8 ObA 288/01p, 13.06.2002
- Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst.OGH 6 Ob 155/99h, 16.09.1999
- Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung.OGH 7 Ob 89/97g, 14.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 30.
- OGH 6 Ob 54/26y, 26.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 54/24k, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 66/23d, 20.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 120/19s, 22.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- Exekutionsordnung (EO) § 382g · Abgabestelle des Antragsgegners
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