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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 46/23f

Worum es ging: Kann ich vor Gericht amtliches Handeln des Staates untersagen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.

Nein. Gegenstand eines Missbrauchs der Amtsgewalt können nur Geschäfte der Hoheitsverwaltung sein. Handelt eine Stelle nicht hoheitlich, etwa bei einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Pflegschaftsverfahren, kommt dieser Tatbestand nicht in Betracht.

Wenn die Kinder- und Jugendhilfe wegen Gefahr in Verzug selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung setzt, handelt sie dabei nicht als Behörde. Sie wird vielmehr im Bereich des Privatrechts tätig. Davon hängt ab, auf welchem Weg Ansprüche geltend zu machen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 208 ABGB § 211 AußStrG § 106 AußStrG § 107 ZPO § 52 ZPO § 68

Entscheidungstext

42 Absätze, 9.825 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob46/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Ma*, wegen Unterlassung, über den (richtig:) ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 10. Februar 2023, GZ 13 R 205/22b-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 12. August 2022, GZ 5 C 352/22a-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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