Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 21/23w
Worum es ging: Wie vorsichtig muss ich beim Skifahren auf andere achten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Skifahren müssen Sie sich so verhalten, dass Sie niemanden gefährden. Diese Anforderung darf aber nicht überspannt werden, weil das Skifahren sonst unmöglich würde.
Die Verhaltensregeln für Skifahrer sind kein Gewohnheitsrecht und daher kein Gesetz. Sie fassen aber sachkundig zusammen, welche Sorgfalt beim alpinen Skilauf im Interesse aller Beteiligten zu beachten ist. Bei der Beurteilung Ihres Verhaltens fallen sie deshalb erheblich ins Gewicht.
Auch beim Skifahren dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen auf der Piste ordentlich und regelkonform verhalten. Sie müssen also nicht mit jedem denkbaren Fehlverhalten der übrigen Pistenbenützer rechnen.
Überholen ist auf der Piste ein häufiges und zulässiges Fahrmanöver, und zwar von oben, von unten, von rechts oder von links. Sie müssen dabei einen angemessenen Seitenabstand einhalten, der der überholten Person für alle ihre Bewegungen genügend Raum lässt. Wie groß dieser Abstand sein muss, hängt von Breite, Steilheit und Zustand der Piste, vom Schnee, vom Können, von der Geschwindigkeit, von der Sicht und vom Andrang ab. Je geringer die Gefahr, desto eher ist ein Überholen mit kleinerem Abstand zulässig.
Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Ob einen gestürzten Skifahrer ein Vorwurf trifft, richtet sich nach seinem Verhalten vor dem Sturz. Ein Verstoß gegen die Pistenregeln kann darin liegen, ohne ausreichenden Seitenabstand neben einem anderen zu fahren, weil dann kaum Zeit zum Reagieren bleibt. Das gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz zu rechnen war, etwa bei erkennbaren Eisflächen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 10.11.2022, 6 Cg 98/20w-58
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.01.2023, 2 R 190/22g-63
Zitierte Paragrafen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
10Ob21/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 14.499,43 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision (Revisionsinteresse 8.249,72 EUR) und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 2 R 190/22g-63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. November 2022, GZ 6 Cg 98/20w-58, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der in der Revision enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teil- und Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass im davon erfassten Umfang und einschließlich des bereits rechtskräftig abgewiesenen Teils des Klagebegehrens das klageabweisende Urteil des Erstgerichts als Teilurteil wiederhergestellt wird.
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