Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 61/23s
Worum es ging: Was bringt die Eintragung meines Mietrechts im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist der Mietvertrag im Grundbuch eingetragen, bleibt auch jeder spätere Käufer der Liegenschaft daran gebunden. Darüber hinaus wirkt die Eintragung nicht; gegenüber anderen Personen entstehen daraus keine weiteren Rechte.
Nein. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung nicht, und eine allgemeine Wirkung gegenüber Dritten entsteht dadurch auch nicht. Die Eintragung wirkt eher wie eine Anmerkung. Ob die eingeräumte Nutzung von der Stellung des Vermieters gedeckt ist, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1095 ABGB § 1120 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.401 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Geschäftszahl
5Ob61/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B* GmbH, *, 2. A* Gesellschaft m.b.H., *, beide vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. März 2023, AZ 17 R 17/23f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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