Bringt mir die Eintragung meines Mietvertrags im Grundbuch mehr Rechte?
betrifft Mieter, Pächter, Vermieter, Käufer
Nein. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung nicht, und eine allgemeine Wirkung gegenüber Dritten entsteht dadurch auch nicht. Die Eintragung wirkt eher wie eine Anmerkung. Ob die eingeräumte Nutzung von der Stellung des Vermieters gedeckt ist, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch nicht. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Ob die durch den Bestandvertrag eingeräumte Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags muss aber nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG erfolgen und insbesondere § 32 GBG genügen.OGH 5 Ob 269/08g, 09.12.2008
- Das Bestandrecht wird durch die „Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht.OGH 5 Ob 269/08g, 09.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 123/23h, 10.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 55/23h, 31.05.2023
- OGH 5 Ob 61/23s, 25.05.2023
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 212/19s, 17.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/17v, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 137/16g, 25.08.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1095
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 26
- GBG 1955 Art. 32
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