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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 16/23b

Worum es ging: Zählt eine Zulage für Mehraufwand beim Unterhalt als Einkommen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Einkünfte, die einen bestimmten Mehraufwand abgelten sollen, bleiben bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht. Was davon aber für diesen Zweck nicht gebraucht wird, steht Ihnen wie Einkommen zur Verfügung und wird auch so behandelt.

Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.

Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.293 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

9Ob16/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Familienrechtssache des Antragstellers O* W*, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen den Antragsgegner J* W*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Februar 2023, GZ 2 R 29/23y-35, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 13. Jänner 2023, GZ 20 Fam 13/22m-29, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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