Zählt eine Zulage für Mehraufwand beim Unterhalt als Einkommen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Fahrtkostenpauschale, mit dem die tatsächlichen Aufwendungen abgegolten werden, ist aufgrund der allgemeinen Regel, dass (nur) Zulagen, die nicht der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen, zum Nettoeinkommen gehören, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (Hier: Kindesunterhalt).OGH 4 Ob 132/02v, 18.06.2002
- Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt.OGH 1 Ob 180/98x, 15.12.1998
- Hier: § 140 ABGB.OGH 1 Ob 180/98x, 15.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bekommt der Unterhaltspflichtige Reisekosten nur als Ersatz für tatsächlichen Aufwand, zählt dieser Betrag nicht zum Einkommen. Er fließt daher nicht in die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ein.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.