Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 11/23h
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.07.2022, 33 Cg 32/22a-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht, 07.11.2022, 14 R 178/22g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 184 ZPO § 303 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
66 Absätze, 19.167 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob11/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. H*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.009,72 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) und 12.040,91 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die Rekurse beider Parteien und den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 7. November 2022, GZ 14 R 178/22g-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2022, GZ 33 Cg 32/22a-14, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie die klagendenden Parteien mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung verwiesen wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 10.439,30 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 3.356,10 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen je zur Hälfte (das sind jeweils 5.219,65 EUR) zu ersetzen.
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