Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 114/23p
Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Ja. Die strenge Haftung knüpft daran an, dass auch gutmütige Tiere von Trieben und Instinkten gelenkt werden und ihre Bewegungen nicht durch Vernunft gesteuert sind. Deshalb dürfen Tiere auf Verkehrsflächen nicht frei laufen. In der Nähe kleiner Kinder ist besondere Vorsicht geboten.
Nein. Die strenge Haftung greift nur, wenn sich gerade jene besondere Gefahr verwirklicht hat, die vom Tier ausgeht und der die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung begegnen soll. Hat der Schaden damit nichts zu tun, haftet der Halter nach dieser Bestimmung nicht.
Nein, nicht immer. Auf das verkehrsgerechte Verhalten von Kindern darf man sich nur dann nicht verlassen, wenn nach den Umständen mit ihnen auf der Fahrbahn zu rechnen ist, etwa bei am Straßenrand spielenden Kindern. Halten sich Kinder im vorschulpflichtigen Alter auf der Fahrbahn auf, muss dagegen stets mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden.
Nein, grundsätzlich nicht. Dass man sich auf das Verhalten von Kindern nicht verlassen darf, setzt voraus, dass sie überhaupt wahrnehmbar sind. Anders ist es, wenn besondere Umstände ihre Anwesenheit und damit eine unklare Verkehrssituation nahelegen, etwa die Nähe einer Schule.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.04.2023, 4 R 230/22h-75
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1320 StVO 1960 Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.287 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
2Ob114/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj E*, vertreten durch den Vater T*, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. V*, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in Weiz und 2. H*, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 18.312,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 4 R 230/22h-75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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