Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Lehre abschließt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht.OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- Einem Bildungsweg, der auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung vorbereitet, kommt angesichts der steigenden Anforderungen des modernen Lebens steigende Bedeutung zu, zumal damit ein uneingeschränkter Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs ermöglicht wird. Solange der Unterhaltspflichtige diesen Bildungsweg zielstrebig verfolgt und die vorgeschriebenen Vorprüfungen zügig ablegt, muss er sich nicht wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- Die Zumutbarkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes wird im Allgemeinen für die Zeit nach Abschluss einer Berufsausbildung und Zuerkennung eines angemessenen Zeitraums für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche bejaht.OGH 8 Ob 82/13m, 29.08.2013
- Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es die Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt.OGH 2 Ob 141/11s, 15.05.2012
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt.OGH 3 Ob 7/97v, 26.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047621 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn ein Kind einmal selbst für sich sorgen konnte, kann diese Fähigkeit aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder wegfallen. Dann lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.