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Muss mein Vater mir das Studium mitfinanzieren?

günstig für Kind betrifft Kind, Eltern, Vater, Mutter, Unterhaltspflichtiger
Ein Elternteil schuldet nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, die dem eigenen Stand und Vermögen entspricht, sondern muss auch zu einer höherwertigen weiteren Ausbildung beitragen. Voraussetzung ist, dass das Kind die dafür erforderlichen Fähigkeiten hat und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Außerdem muss die Beteiligung nach Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047580 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 49.

Im Gesetz

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