Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 128/23d
Worum es ging: Wird meine Klage abgewiesen, wenn ich die Schlichtung übersprungen habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.
Ist eine Schlichtung verbindlich vereinbart, wird das im Prozess nur berücksichtigt, wenn die Gegenseite es einwendet. Ist der Einwand berechtigt, führt er zur Abweisung der Klage, weil der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.
Dazu gehören alle Auseinandersetzungen, die in Ihrer Mitgliedschaft wurzeln, etwa über Mitgliedsbeiträge oder andere damit verknüpfte Zahlungen an den Verein. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft noch besteht oder schon beendet ist. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf einem eigenen Vertrag, der auch ohne Mitgliedschaft möglich wäre, zählt er nicht dazu.
Bevor Sie wegen des Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume klagen, müssen Sie zuerst eine Schlichtung, einen Antrag bei Gericht oder eine Mediation versuchen. Erst wenn seither drei Monate ohne Einigung vergangen sind, steht Ihnen der Weg zum Gericht offen. Ob der Nachbar davon überhaupt erfahren hat, spielt dabei keine Rolle.
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Rekursgericht, 30.05.2023, 1 R 94/23d-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 JN Art. 18 § 1 ZPO § 433
Entscheidungstext
41 Absätze, 8.014 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Geschäftszahl
3Ob128/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Kirchmayer & Strodl Rechtsanwalts GmbH in Hainburg an der Donau, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2023, GZ 1 R 94/23d-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. März 2023, GZ 12 C 41/23a-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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