Muss mein Nachbar vom Schlichtungsversuch wissen, bevor ich klage?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 7 Abs 1 KraSchG. Bei Schaffung des § 7 Abs 1 KraSchG hat sich der Gesetzgeber explizit die Regelung des Art III ZivRÄG 2004 zum Vorbild genommen. Dementsprechend steht der Einbringung einer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 KraSchG eingebrachten Klage ebenfalls das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.OGH 9 Ob 19/23v, 27.09.2023
- Diese Voraussetzungen gelten gemäß § 7 Abs 1 KraSchG auch für Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung.OGH 3 Ob 128/23d, 19.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 4 Ob 33/24t, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/23v, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 128/23d, 19.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung vereinbart, genügt es nicht, die Schlichtungsstelle bloß anzurufen. Sie müssen auch an den Einigungsversuchen teilnehmen, alle vereinbarten Verfahrensschritte einhalten und die Entscheidung in zeitlich zumutbarem Umfang abwarten.
Das müssen Sie als klagende Partei. Werfen Sie dem Nachbarn einen Eingriff in Ihr Grundstück vor, haben Sie den richtigen Grenzverlauf zu behaupten und zu beweisen. Lässt er sich nicht mehr feststellen, wird Ihre Klage abgewiesen. Sie sind dann auf das eigene Verfahren zur Grenzfestsetzung verwiesen.