Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 121/23i
Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.
Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 13.01.2023
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.05.2023, 53 R 35/23p
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 46 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 75
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.827 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.08.2023
Geschäftszahl
5Ob121/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gemeinde P*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof und andere, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Grundstücksveränderungen (Ab- und Zuschreibung) nach §§ 15 ff LiegTeilG ob den Liegenschaften EZZ * und *, je KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Mai 2023, AZ 53 R 35/23p, mit dem der Rekurs des Eigentümers der Liegenschaft EZ * KG *, C*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 13. Jänner 2023, TZ 157/2023, in einen Einspruch umgedeutet wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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