Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 84/23y
Worum es ging: Wann haftet mein Vertragspartner für seine Hilfskräfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 07.07.2022, 10 Cg 64/19a-40
- Oberlandesgericht Graz, 23.02.2023, 4 R 189/22d-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1029 ABGB § 1300 ABGB § 1313a IO § 119 IO § 139 ZPO § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 23.175 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
5Ob84/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. S* W*, 2. R* S*, beide vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S* SE, *, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 45.501,13 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Februar 2023, GZ 4 R 189/22d-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Juli 2022, GZ 10 Cg 64/19a-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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